Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Geschäftszahl

94/09/0320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/12/0140 E 11. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Frage, ob einem Objekt iSd Denkmalschutzgesetzes öffentliches Interesse an der Erhaltung zuzusprechen ist oder nicht, kommt dem Umstand, dass gerade die Erhaltung dieses Objektes unwirtschaftlich und auch der Bauzustand bereits bedenklich ist, keine Bedeutung zu. (Hinweis auf E vom 14.6.1982, 81/12/0183),