Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Geschäftszahl

94/09/0300

Rechtssatz

Der Gegenbeweis für die rechtzeitige Postaufgabe wird durch lediglich allgemeine Behauptungen über eine - nur im Postaufgabebuch eingetragene - Postaufgabe ohne objektivierbare Hinweise auf die näheren Umstände der konkreten Postaufgabe darzustellen und ohne auch relevante Beweisanträge (unter Angabe eines konkreten Beweisthemas und Beweismittels) zu stellen, weder versucht noch erbracht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/09/0079