Verwaltungsgerichtshof
13.02.1997
94/09/0300
Der Gegenbeweis für die rechtzeitige Postaufgabe wird durch lediglich allgemeine Behauptungen über eine - nur im Postaufgabebuch eingetragene - Postaufgabe ohne objektivierbare Hinweise auf die näheren Umstände der konkreten Postaufgabe darzustellen und ohne auch relevante Beweisanträge (unter Angabe eines konkreten Beweisthemas und Beweismittels) zu stellen, weder versucht noch erbracht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/09/0079