Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Geschäftszahl

94/09/0295

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/23 91/09/0235 4

(hier: Unzucht mit Minderjährigen gem Paragraph 209, StGB)

Stammrechtssatz

Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes. Wird der Beamte danach nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Ist das gegenseitige Vertrauensverhältnis zerstört, dann fehlt es an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen. Verträgt die Funktion der öffentlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Entscheidend ist die weitere Tragbarkeit des Beamten in einem besonderen Dienstverhältnis (Hinweis E 30.8.1991, 91/09/0088)(hier: Veruntreuung von Einnahmen aus Fahrscheinverkäufen durch Bedienstete der Wr Stadtwerke-Verkehrsbetriebe).

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

2005/09/0115 E VS 14. November 2007 RS 9;

(RIS: abwh)