Verwaltungsgerichtshof
17.11.1994
94/09/0195
Schon die Hoffnung auf einen arbeitsrechtlichen Aufstieg in Verbindung mit den ansonsten gegebenen fremdenrechtlichen Konsequenzen bringt eine wirtschaftliche Abhängigkeit iS eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses mit sich (hier: das "Animieren" als Vorstufe für eine vertraglich besser abgesicherte Tätigkeit als "Tänzerin").