Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Geschäftszahl

94/09/0195

Rechtssatz

Schon die Hoffnung auf einen arbeitsrechtlichen Aufstieg in Verbindung mit den ansonsten gegebenen fremdenrechtlichen Konsequenzen bringt eine wirtschaftliche Abhängigkeit iS eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses mit sich (hier: das "Animieren" als Vorstufe für eine vertraglich besser abgesicherte Tätigkeit als "Tänzerin").