Verwaltungsgerichtshof
24.02.1995
94/09/0121
In Ansehung einer Witwenversorgung im Wege des Härteausgleiches ist die Bedürftigkeitsgrenze nicht mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG anzusetzen. Denn die im KOVG festgelegten sozialen Standards liegen über denen des ASVG vergleiche Paragraphen 292, f; Hinweis E 20.10.1988, 85/09/0160).