Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Geschäftszahl

94/09/0121

Rechtssatz

In Ansehung einer Witwenversorgung im Wege des Härteausgleiches ist die Bedürftigkeitsgrenze nicht mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG anzusetzen. Denn die im KOVG festgelegten sozialen Standards liegen über denen des ASVG vergleiche Paragraphen 292, f; Hinweis E 20.10.1988, 85/09/0160).