Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1995

Geschäftszahl

94/09/0121

Rechtssatz

Die für die Zuerkennung von Leistungen nach dem KOVG entscheidende "besondere Härte" kann auch im Bereich der Anspruchsvoraussetzung der Kausalität gelegen sein, wenn im Hinblick auf die außergewöhnliche Lagerung des Einzelfalles diese Frage nicht mehr eindeutig zu klären ist (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0048; im Beschwerdefall ist die besondere Härte darin zu sehen, daß die Eheschließung, bedingt durch die Kriegsereignisse bei Stalingrad, unterblieben ist, wobei nähere Umstände über das Schicksal des bei Stalingrad vermißten Verlobten der Bf und Vaters ihrer Kinder bis heute nicht bekannt sind).