Verwaltungsgerichtshof
28.07.2000
94/09/0104
Auf vom Beschädigten für seine besondere berufliche Belastung ins Treffen geführten Argumente, die auf im konkreten Einzelfall (möglicherweise) gegebenen Umständen beruhen, kommt es nach Paragraph 22, HVG nicht an, ist doch das objektive Berufsbild (so die Formulierung zB in E 25.1.1982, 81/09/0096, oder vom 6.6.1991, 91/09/0024; nach dem E vom 26.6.1988, 86/09/0069 ua, kommt es auf die objektiven Berufsmerkmale an) maßgebend.