Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2000

Geschäftszahl

94/09/0104

Rechtssatz

Die Berufseinschätzung nach Paragraph 22, HVG hängt von der Beurteilung ab, wie sich der als Dienstbeschädigung anerkannte Leidenszustand des Beschädigten zu den maßgebenden Anforderungen des Berufes verhält (Hinweis E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955, ergangen zum KOVG).