Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
94/09/0085
Die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines abhängigen Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses einerseits oder eines Vertrages mit einem selbständigen Partner andererseits (hier: "Werkverträge" betreffend Verteiler von Werbematerial) kann nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung sämtlicher tatsächlicher Umstände erfolgen (hier: auf die nominell abgeschlossenen "Werkverträge" kommt es nicht an, auch wenn es den Ausländern frei stand, die zu erbringenden
Leistungen auch durch Dritte ausführen zu lassen, überwiegen hier die für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sprechenden Elemente, wie Einschränkung der Entscheidungsfreiheit der Ausländer bei Erbringung der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen auf ein Minimum, - Hinweis E 17.1.1991, 90/09/0159 -, das zeitlich unbegrenzte Kontrollrecht der GmbH als Arbeitgeber, deren im Wege von Kürzungen des Entgelts vorgesehene "Disziplinar" - Maßnahmen gegenüber den Verteilern und das Fehlen eigener Betriebsstätten und Betriebsmittel der Verteiler, die vielmehr zumindest fallweise Betriebsmittel, zB Busse der GmbH in Anspruch nahmen, um ihre Verpflichtungen gegenüber dieser erfüllen zu können; Hinweis Strasser, "Abhängiger Arbeitsvertrag oder freier Dienstvertrag", in DRdA
Nr 2 aus 1992,, S 93ff).