Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

94/09/0072

Rechtssatz

Liegt keine Verfolgungsverjährung vor, so ist die Berufungsbehörde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet, einen nicht vollständigen Abspruch der Behörde erster Instanz im Rahmen der "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens richtigzustellen (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0054).