Verwaltungsgerichtshof
16.11.1995
94/09/0072
Liegt keine Verfolgungsverjährung vor, so ist die Berufungsbehörde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet, einen nicht vollständigen Abspruch der Behörde erster Instanz im Rahmen der "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens richtigzustellen (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0054).