Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1995

Geschäftszahl

94/09/0072

Rechtssatz

Die Anforderungen an die Tatumschreibung sind unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes, insbesondere der Möglichkeit, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, zu sehen. Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorliegt oder nicht (Hinweis E 8.11.1989, 89/02/0004; hier die fehlende Bezeichnung "als Arbeitgeber" und fehlende Formulierung "entgegen dem Paragraph 3, schadet nicht im Hinblick auf die Formulierung der Tatanlastung gem Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, lita AuslBG durch die Wortfolge "als Fliesenleger beschäftigt" und den Hinweis auf die Strafnorm).