Verwaltungsgerichtshof
15.09.1994
94/09/0061
Die Parteistellung des Landesarbeitsamtes gemäß Paragraph 28 a, AuslBG umfaßt auch das Recht, im Verwaltungsverfahren Berufung zu erheben (Hinweis E 21.4.1994, 93/09/0457). Da somit iSd Paragraph 51, Absatz 7, zweiter Satz VStG nicht nur dem Beschuldigten das Recht auf Berufung eingeräumt ist, findet die Frist des Paragraph 51, Absatz 7, erster Satz VStG im Verwaltungstrafverfahren nach dem AuslBG keine Anwendung.