Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Geschäftszahl

94/08/0294

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/08/0027 1

(hier: die Gebietskrankenkasse ist Beschwerdeführerin; hier: ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Einem Bescheid betreffend Beitragsnachverrechnung muß entnommen werden können, welche KONKRETEN TATSÄCHLICHEN GEGEBENHEITEN der Beitragsberechnung im einzelnen zugrunde gelegt wurden (Hinweis E 28.3.1985, 84/08/0083), und aus welchen Erwägungen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gerade diese Tatsachen als erwiesen angenommen hat. Solche fehlenden Tatsachenfeststellungen (und die gebotene Beweiswürdigung) vermag der Hinweis der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf die der Bf als Dienstgeberin zur Verfügung stehenden Lohnkontoblätter, Bilanzen und Dienstverträge sowie auf die anzuwendenden Kollektivverträge nicht zu ersetzen.