Verwaltungsgerichtshof
20.10.1999
94/08/0294
Nach der Judikatur vergleiche dazu zB E 29.1.1987, 86/08/0243, E 19.2.1991, 90/08/0142, E 28.4.1992, 90/08/0129, und E 20.10.1992, 90/08/0116) genügt es für die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht, wenn die von der Behörde "in rechtlicher Gebundenheit" vorgenommene Beurteilung, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung bzw Vernehmung unvermeidlich ist, zutrifft; es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass auch die Ermessensentscheidung, diese als notwendig erachteten Verfahrensschritte nicht selbst oder durch ersuchte Behörden durchzuführen, sondern die Sache zu diesem Zweck an die Erstbehörde zurückverwiesen, - insbesondere unter Bedachtnahme des Paragraph 66, Absatz 3, AVG - nicht im Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG rechtswidrig ist.