Verwaltungsgerichtshof
16.03.1999
94/08/0276
Allgemeine und durch die Bezugnahme auf die "bisher überblickbare Situation" oder die Erwartungen nach dem "derzeitigen Stand" unbestimmt gehaltene Auskünfte des Masseverwalters sind bei der Beurteilung, ob die Beiträge uneinbringlich sind, keine ausreichende Grundlage. Es bedarf konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Behörde über die Befriedigungsaussichten, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen (Hinweis E 30.9.1997, 95/08/0321).