Verwaltungsgerichtshof
22.12.1998
94/08/0249
Die ratio des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, sowie aber auch das Erfordernis der Sachlichkeit einer gesetzlichen Regelung gebieten es, eine Haftung des Geschäftsführers dann zu verneinen, wenn dieser zwar die Beiträge schuldhaft nicht entrichtet hat, die Beitragsschuld beim Hauptschuldner aber etwa nicht uneinbringlich geworden, sondern verjährt ist. Diesfalls ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, etwa aufgrund eines späteren Insolvenzverfahrens, nicht mehr gegeben. Nur insoweit kann - freilich untechnisch - von einer Akzessorietät von Beitragsschuld und Haftung gesprochen werden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/08/0016 E 16. Februar 1999