Verwaltungsgerichtshof
22.12.1998
94/08/0249
Sieht man vom Verschulden des Vertreters iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG einmal ab, dann ist an sich nur das Entstehen der Beitragsforderung, deren nicht vollständige Berichtigung und in weiterer Folge deren Uneinbringlichkeit Voraussetzung für das Bestehen einer Haftung des Geschäftsführers. Die Rechtsprechung hat das gänzliche oder teilweise Erlöschen der Beitragsforderung, welches zwar nicht auf einen die Beitragspflicht verneinenden Bescheid zurückzuführen ist (diesfalls wäre ja davon auszugehen, daß die Beitragspflicht nie bestanden hat), sondern auf die Verjährung der Beitragsforderung gegenüber dem Dienstgeber als Beitragsschuldner, zum Anlaß genommen, von einer Akzessorietät der Haftung im Verhältnis zur bestehenden Beitragsschuld zu sprechen (Hinweis E 10.6.1981, 2644/80, VwSlg 5600 F/1981, und E 29.6.1992, 91/15/0154).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
98/08/0016 E 16. Februar 1999