Verwaltungsgerichtshof
04.07.1995
94/08/0220
Die bloße beschränkte Arbeitsfähigkeit des begünstigten Behinderten (hier: Verrichtung lediglich einacher Hilfsarbeiten mit einer zweiten Person) allein stellt kein schlüssiges Argument dafür dar, daß dem Dienstgeber seine weitere Beschäftigung (allenfalls unter Inanspruchnahme weiterer Beihilfen) nicht mehr zumutbar wäre. Würde man nämlich dieser Argumentation folgen, dann wäre damit im Ergebnis gerade die Behinderung des begünstigten Behinderten der letztlich ausschlaggebende Grund für seine Ausgliederung aus dem Arbeitsprozeß, was den Intentionen des BEinStG diametral zuwiderliefe (Hinweis E 13.9.1994, 93/09/0346, 0358).