Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1995

Geschäftszahl

94/08/0220

Rechtssatz

Die Kündigungsgründe iSd Paragraph 8, Absatz 2, BEinStG brauchen nicht in der Person des Gekündigten zu liegen; insbesondere ist kein Verschulden auf seiten des Gekündigten erforderlich, sondern können an sich auch sachliche, im Betrieb gelegene Gründe genügen (Hinweis E 21.5.1954, 3402/53 ua).