Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1995

Geschäftszahl

94/08/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0034 2

Stammrechtssatz

Unter Bedachtnahme auf Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes.