Verwaltungsgerichtshof
04.07.1995
94/08/0220
GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0034 2
Unter Bedachtnahme auf Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes.