Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Geschäftszahl

94/08/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2737/78 E VS 7. Mai 1980 VwSlg 10116 A/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Auch im Falle der Verwendung einer Freistempelmaschine dürfen die Tage des Postenlaufes in die Frist (Berufungsfrist) nicht eingerechnet werden. Das Aufgabedatum ist von Amts wegen zu ermitteln (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen früheren Rechtsprechung wie zB des von B 10.3.1954, 438/54, VwSlg 3345 A/1954).