Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1994

Geschäftszahl

94/08/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/16 89/08/0163 2

VwSlg 13097 A/1990

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß im Paragraph 357, ASVG der Paragraph 68, AVG nicht angeführt ist, kann den Versicherungsträger keinesfalls der Verpflichtung entheben, auch in seinen Ent dem die ö Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz der Rechtskraft behördlicher Ent zum Durchbruch zu verhelfen, deren Wesen in der Bindung der Beh und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Ent besteht. Andernfalls wären die in Paragraph 357, ASVG verwiesenen Institute der Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraphen 69, 70, AVG) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) unverständlich.