Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1995

Geschäftszahl

94/08/0153

Rechtssatz

Nach Paragraph 1420, ABGB ist der (an sich für die Erfüllung von Rechtsgeschäften geltende) Paragraph 905, ABGB für den Fall, daß (gesetzlich) nichts anderes bestimmt ist, auch auf gesetzlich begründete (privat-rechtliche) Schuldverhältnisse anzuwenden (Hinweis E 1.12.1992, 92/08/0181). Demgemäß sind die für Paragraph 905, Absatz eins, ABGB und Paragraph 905, Absatz 2, ABGB geltenden Grundsätze (ausführliche Darlegung in der Begründung des Erkenntnisses) mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Auslegungsmaßstab "Verabredung" in Paragraph 905, Absatz eins, ABGB durch "Gesetz" zu ersetzen ist und daher vor der Anwendung der subsidiären Regelung des Paragraph 905, Absatz eins, ABGB und Paragraph 905, Absatz 2, ABGB zu prüfen ist, ob sich diesbezüglich nicht aus dem Gesetz, der Natur oder dem Zweck der Verbindlichkeit anderes ergibt. Diese Grundsätze sind auch bei Beantwortung der Frage, auf welche Weise eine aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses bestehende Geldschuld zu erfüllen ist, dann, wenn die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift darüber keine Regelung enthält, sinngemäß anzuwenden (Hinweis E 1.12.1992, 92/08/0181; E 12.6.1951, 1230/49, VwSlg 2208 A/1951).

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1997/6, S 179-185;