Verwaltungsgerichtshof
20.12.1994
94/08/0133
Ist die ausdrücklich erklärte oder aus den Umständen erschließbare dauernde Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von Österreich in das Ausland vor dem 13.3.1938 erfolgt, liegt eine nichtbegünstigungstaugliche Frühemigration vor. Der Entschluß, wegen der Ereignisse des 13.3.1938 und seiner Folgen nicht an den ständigen Wohnsitz nach Österreich zurückzukehren, wird bereits ab diesem
Zeitpunkt als Auswanderung gewertet, ohne daß in diesem Fall noch im einzelnen die sonst für die Wohnsitzverlegung relevanten Umstände geprüft würden (Vermutung der Wohnsitzverlegung wegen der faktischen Unmöglichkeit, eine Rückkehr zu realisieren; Hinweis E 27.10.1983, 3497/80).