Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1996

Geschäftszahl

94/08/0122

Rechtssatz

IZm Paragraph 11, Absatz 2, ASVG kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen.