Verwaltungsgerichtshof
22.10.1996
94/08/0118
Die einem Musiklehrer an einer Musikschule im Rahmen seiner Verpflichtung, "bei Entfall einer Unterrichtsstunde (Lektion) wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung ... die Stunde nachzuholen oder in einer geeigneten Form zu ersetzen" eingeräumte Berechtigung, diesen Ersatz (zur vereinbarten oder zu einer späteren Zeit) durch die Entsendung eines geeigneten Vertreters zu leisten, ist hier unter Bedachtnahme darauf, daß im Rahmen der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung von acht Wochenstunden die Unterrichtszeiten ohnedies von ihm selbst mit den zu unterrichtenden Schülern ohne vorherige Absprache mit der Musikschulleitung festzulegen sind, ungeachtet der verbal eingeschränkten Vertretungsbefugnis, zumindest im Ergebnis als einer generellen Vertretungsbefugnis (unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht) gleichzuhalten.
Besprechung in:
SozSi 1 aus 2004,, S 7 - 11;