Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Geschäftszahl

94/08/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/08/0154 1

Stammrechtssatz

Bei der Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, ist es wegen der schon in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten ohne Belang, ob ohne Bedachtnahme auf diese Berechtigung die sonstigen Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Art überwiegen.