Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1995

Geschäftszahl

94/08/0107

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht nicht notwendig von einer exakten Voraussetzbarkeit und Berechenbarkeit der Abgabenlast und Beitragslast für den zur Leistung Verpflichteten aus (Hinweis E 21.9.1993, 92/08/0064). Es steht diesem auch frei, bei der Gestattung einer Abweichung von der dienstvertraglichen Regelung durch entsprechende Mitteilungsverpflichtungen des Dienstnehmers für eine solche Berechenbarkeit Vorsorge zu treffen.