Verwaltungsgerichtshof
13.06.1995
94/08/0107
Für die Zurechnung von Leistungen Dritter zum Entgelt ist es nicht erforderlich, daß sie ein Dienstnehmer (über das ihm vom Dienstgeber zu zahlende oder gezahlte Entgelt hinaus) von Dritten für Leistungen erhält, zu denen er aufgrund seines Dienstverhältnisses verpflichtet ist.