Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1995

Geschäftszahl

94/08/0107

Rechtssatz

Für die Zurechnung von Leistungen Dritter zum Entgelt ist es nicht erforderlich, daß sie ein Dienstnehmer (über das ihm vom Dienstgeber zu zahlende oder gezahlte Entgelt hinaus) von Dritten für Leistungen erhält, zu denen er aufgrund seines Dienstverhältnisses verpflichtet ist.