Verwaltungsgerichtshof
22.12.1999
94/08/0106
Für das Auslösen der Erkundigungspflicht ist das bloße Bekanntwerden des Umstandes, dass die Gebietskrankenkasse bereits vor der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung Vermittlungsprovisionen als beitragspflichtiges Entgelt erachtet hat, nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, welchen Inhalt die diesbezügliche interne Kommunikation im Bankenbereich hat. Unabhängig davon hätte aber selbst eine dadurch ausgelöste Erkundigungspflicht in Ansehung des Feststellungsrechtes hinsichtlich fällig gewordener Beiträge für Provisionen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ASVG nicht notwendig eine Verlängerung der Verjährungsfrist zur Folge (Hinweise E 22.3.1994, 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1994, und E 12.4.1994, 93/08/0274; hier: Da eine ziffernmäßige Trennung der möglicherweise verjährten von den unverjährten Beiträgen nicht möglich ist, war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben).