Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Geschäftszahl

94/08/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/20 95/08/0180 4

Stammrechtssatz

Wird von einem zur Vertretung nach außen Berufenen eine diesen treffende Verpflichtung an dritte (das heißt nicht zur Vertretung nach außen befugte) Personen übertragen, dann hat sich der primär Verpflichtete durch geeignete Kontrollmaßnahmen von der Einhaltung der ihn treffenden Verbindlichkeiten durch den Dritten auch dann laufend zu überzeugen, wenn er meint, auf ein pflichtgemäßes Verhalten dieses Dritten vertrauen zu können. Bei Wahrnehmung einer Vernachlässigung der Entrichtung der Sozialversicherungsabgaben hätte der Vertreter entweder versuchen müssen, diese Ungleichbehandlung mit anderen Forderungen abzustellen, oder es wäre bei ihm gelegen, seine Funktion - zur Vermeidung seiner Inanspruchnahme gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - zur Verfügung zu stellen.