Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1999

Geschäftszahl

94/08/0105

Rechtssatz

Dass der Geschäftsführer durch strafbare Handlungen einer dritten Person bewogen worden ist, als solcher zu fungieren, ändert nichts am Umfang der damit übernommenen Verpflichtungen.