Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1995

Geschäftszahl

94/08/0081

Rechtssatz

Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG kommt es auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion und den bloß vorübergehenden Charakter dieser Übernahme sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung (hier durch den Verlassenschaftskurator) nicht an (Hinweis E 12.5.1992, 92/08/0072 und E 20.4.1993, 92/08/0173).