Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1995

Geschäftszahl

94/08/0081

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0259 8

Stammrechtssatz

Da es für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ohne Bedeutung ist, ob den Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft trifft, bedarf es im Haftungsverfahren nicht der Klärung der Ursachen einer Insolvenz der Gesellschaft, des Zeitpunktes des Eintrittes der Zahlungsunfähigkeit oder der Erkennbarkeit der Überschuldung der Gesellschaft (Hinweis E 7.9.1990, 89/14/0261-0263; E 18.11.1991, 90/15/0176).