Verwaltungsgerichtshof
22.12.1998
94/08/0079
GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0237 7
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits mit dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten wird und andererseits Ersatz für Stempelgebühren im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, Absatz eins, ASVG nicht zugesprochen werden kann.