Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1998

Geschäftszahl

94/08/0079

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 88/08/0237 7

Stammrechtssatz

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits mit dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten wird und andererseits Ersatz für Stempelgebühren im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, Absatz eins, ASVG nicht zugesprochen werden kann.