Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.1996

Geschäftszahl

94/08/0073

Rechtssatz

Ob dem allein vertretungsbefugten Gesellschafter (hier einer OEG) gegenüber einem nicht vertretungsbefugten Gesellschafter ein für dessen Dienstnehmereigenschaft typisches Weisungsrecht zustand, ist aus der sonstigen Gestaltung der rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen der Gesellschafter im Innenverhältnis (Geschäftsführung) zu klären. Hiebei ist wesentlich, daß ein Gesellschafter zufolge der Abdingbarkeit des Paragraph 114, Absatz eins, HGB auch von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden kann. Es ist zulässig, einzelnen Gesellschaftern durch Gesellschaftsvertrag die Berechtigung zur Geschäftsführung ganz oder teilweise zu nehmen oder sie zumindest von der Verpflichtung zur Geschäftsführung zu entbinden (Hinweis Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht, Band 2, vierte Auflage, S 159). Dies kann im Gesellschaftsvertrag von Anfang an oder durch seine spätere Abänderung festgelegt werden. Der Vertrag bzw eine Abänderung kann schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend abgeschlossen werden (Hinweis Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht, Band 2, vierte Auflage, S 134).