Verwaltungsgerichtshof
23.04.1996
94/08/0073
Dienstgeber von Personen, die für eine Personengesellschaft des Handelsrechtes in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig sind, ist die Gesellschaft selbst und nicht auch die Gesellschafter (Hinweis E 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). Dies gilt auch für eingetragene Erwerbsgesellschaften iSd EGG, zumal diese Gesellschaften gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EGG in handelsrechtlicher Hinsicht und durch das SozRÄG 1990, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsich der OHG (KG) gleichgestellt sind. Die Ausübung der Dienstgeberfunktion fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der vertretungsbefugten Gesellschafter (SZ 38/154 und SZ 51/21, sowie Koppensteiner in Straube, Kommentar zum HGB, Paragraph 125,, Randzahl 3).