Verwaltungsgerichtshof
17.02.1998
94/08/0066
Die Auffassung, daß Paragraph 14, Absatz 9, AlVG nur im Falle einer Teilung des Karenzurlaubes zwischen den Eltern anwendbar sein soll, war aufgrund der Stammfassung DIESER Bestimmung (BGBl 1989/651, aber auch durch die Materialien) klar gedeckt. Der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 9, AlVG in der Fassung BGBl 1990/408 spricht allerdings gegen eine solche Auslegung (mit ausführlicher Begründung).