Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1998

Geschäftszahl

94/08/0066

Rechtssatz

Die Auffassung, daß Paragraph 14, Absatz 9, AlVG nur im Falle einer Teilung des Karenzurlaubes zwischen den Eltern anwendbar sein soll, war aufgrund der Stammfassung DIESER Bestimmung (BGBl 1989/651, aber auch durch die Materialien) klar gedeckt. Der Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 9, AlVG in der Fassung BGBl 1990/408 spricht allerdings gegen eine solche Auslegung (mit ausführlicher Begründung).