Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Geschäftszahl

94/08/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 11

VwSlg 13399 A/1991

(hier zu Paragraph 2, Absatz eins, GSVG)

Stammrechtssatz

Die bescheiderlassende Behörde ist an eine eigene, wenn auch nicht rechtskräftige Entscheidung über die (- nunmehrige -) Vorfrage wegen der Grundsätze 1 der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und 2 der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung gebunden (hier:

festzustellende Beitragspflicht bei festgestellter Versicherungspflicht). Der Rechtsschutz ist im Hinblick auf die gegen den Hauptfragenbescheid zulässigen Rechtsmittel nicht beeinträchtigt.