Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

94/08/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/08/0006 4

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 kann nicht abgeleitet werden, es sei für den Tatsachenbereich unwiderleglich anzunehmen, daß eine Staubbelastung von Arbeiten nicht oder nicht nur eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleider bewirke, sondern vor allem eine Gefahr (gemeint: eine Gefährdung von Leben und/oder Gesundheit des Arbeitnehmers) mit sich bringe und daß (deshalb als rechtliche Konsequenz) auch die aufgrund von Kollektivvertragsbestimmungen gewährte "Schmutzzulage" schlechthin nicht zur Gänze beitragsfrei sein könne. Denn ob ersteres zutrifft, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu prüfen. Wenn die Kollektivvertragspartner aber nur einen Anspruch auf eine Schmutzzulage einräumen, so steht der Beitragsfreiheit von danach gewährten Schmutzzulagen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, 5 und 7 EStG 1988 nicht der Umstand entgegen, daß die Kollektivvertragspartner auch einen Anspruch auf eine kombinierte Schmutzzulage und Gefahrenzulage oder nur einen Anspruch auf eine Gefahrenzulage hätten festlegen können. Eine solche Schmutzzulage ist vielmehr - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 68, Absatz 5, EStG 1988 - zur Gänze als beitragsfrei zu werten.