Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

94/08/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/08/0006 3

Stammrechtssatz

Die Begünstigung des Paragraph 68, Absatz 5, erster Fall EStG 1988 kommt nicht zum Zug, wenn die mit einer erheblichen Verschmutzung verbundene Tätigkeit nur einen nicht überwiegenden Teil der Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers ausmacht. Dafür, ob ua diese materiellrechtlichen Voraussetzungen der Beitragsfreiheit erfüllt sind, trifft den Dienstgeber zwar - mangels einer Verweisung auch auf die verfahrensrechtlichen Normen des Steuerrechts - keine Nachweispflicht, wohl aber - bedingt durch den Verfahrensgegenstand - eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, diesbezügliche konkrete Behauptungen aufzustellen und dafür geeignete Beweisanbote zu machen.