Verwaltungsgerichtshof
22.10.1996
94/08/0052
Aus der rechtlichen Möglichkeit (eines Zivilingenieurs für das Bauwesen), auch eine ständige Beratungstätigkeit (sei es aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) freiberuflich (und damit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht - Hinweis E 31.1.1995, 92/08/0213 - nicht in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) auszuüben, folgt nicht, daß deshalb eine solche Beratungstätigkeit nur freiberuflich von einem Zivilingenieur im Rahmen der Ausübung seines Berufes aufgrund der ihm verliehenen Befugnis und nicht auch in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (sei es von einer Person, die eine solche Befugnis gar nicht besitzt, oder die sie zwar besitzt, aber nach Paragraph 22, Absatz 5, ZivTG ruhend gemeldet hat, oder ohne Ruhendmeldung) ausgeübt werden kann. Für die Abgrenzung ist vielmehr entscheidend, ob bei der konkreten Art der Ausübung einer (inhaltich bestimmten) Beratungstätigkeit die Merkmale der pesönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit überwiegen.