Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Geschäftszahl

94/08/0052

Rechtssatz

In Paragraph 5, ZivTG ist nicht ausdrücklich normiert, daß einer Beratungstätigkeit (eines Zivilingenieurs für das Bauwesen) "auch ein Werkvertrag zugrundegelegt werden kann". Diese rechtliche Möglichkeit ergibt sich freilich indirekt daraus, daß nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera d und g ZivTG ua die Zivilingenieure aufgrund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes "zur Beratung und Durchführung von fachtechnischen Untersuchungen und Überprüfungen aller Art" (Litera d,) und "zur berufsmäßigen Beratung in allen in das Fachgebiet einschlägigen Angelegenheiten" (Litera g,) berechtigt sind und die Tätigkeit ua eines Zivilingenieurs im Rahmen der ihm verliehenen Befugnis nach den Bestimmungen des ZivTG eine typisch "freiberufliche" ist.