Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1995

Geschäftszahl

94/08/0036

Rechtssatz

Der Abschluß eines Pachtvertrages mit Dritten, auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen stellt grundsätzlich eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung iSd Paragraph 833, ABGB dar, zu der daher die (nach dem Verhältnis der Anteile gezählte) Mehrheit der Miteigentümer oder ein nach Paragraph 836, ABGB bestellter Verwalter (jeweils mit Wirkung für alle Miteigentümer) berechtigt ist. Mangels von Formvorschriften ist aber eine formelle Abstimmung nicht erforderlich; die Zustimmung kann auch konkludent erfolgen. Schließt daher ein (nicht zum Verwalter bestellter) Minderheitseigentümer einen solchen Pachtvertrag mit einem Dritten ab, so bindet er dennoch die übrigen Teilhabern, wenn sie (dh so viele, daß insgesamt die Mehrheit der Stimmen erreicht ist) ausdrücklich oder schlüssig zustimmen (Hinweis: Würth in Rummel, 02te Aufl RZ 2 zu Paragraph 1092 bis Paragraph 1094,, Gamerith in Rummel 2 Aufl, RZ 5, 9, 10, 12 zu Paragraph 833, RZ 2 zu Paragraph 837,, Hofmeister in Schwimann, RZ 18, 32, 35, 40 zu Paragraph 833, RZ 1 und 5 zu Paragraph 837,).