Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1994

Geschäftszahl

94/08/0035

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0274 2

Stammrechtssatz

Die Verjährung des Feststellungsrechtes hinsichtlich fällig gewordener Beiträge für Provisionen hängt davon ab, ob dem Dienstgeber schon vor den Zeitpunkten, zu denen hinsichtlich dieser Provisionen Meldungen iSd Paragraph 34, Absatz eins, oder Absatz 2, ASVG zu erstatten waren oder erstattet wurden, von der Versicherungsanstalt die nunmehrige Rechtsauffassung über die Beitragspflicht dieser Provisionen mitgeteilt wurde. Ohne eine solche Mitteilung besteht grundsätzlich keine Erkundigungspflicht (Hinweis E 22.3.1994, 93/08/0176, 0177).