Verwaltungsgerichtshof
11.09.1997
94/07/0166
Da nach Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG der mit der Erfüllung vorgeschriebener Maßnahmen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen darf, wobei das Gesetz ausdrücklich eine Berücksichtigung von Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Wasserbenutzung ausgehenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen sowie der Nutzungsdauer, der Wirtschaftlichkeit und der technischen Besonderheit der Wasserbenutzung fordert, setzt eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Maßnahmen zwangsläufig entsprechend konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des Aufwandes als auch auf der Seite des Erfolges voraus. Die in dieser Hinsicht erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die vom Gesetz angeführten Parameter lassen sich durch allgemein gehaltene Erwägungen nicht erfolgreich ersetzen (Hinweis E 21.9.1995, 95/07/0058; E 11.7.1996, 93/07/0180; E 24.10.1995, 94/07/0135).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/07/0190
94/07/0186