Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

94/07/0108

Rechtssatz

Daß die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet, daß die Grundstücke in ihrer Beschaffenheit tunlichst nicht schlechter als die von derselben Partei eingebrachten sein dürfen, mögen auch alle anderen Zuteilungsgrundsätze gewahrt worden sein (Hinweis E 15.3.1988, 87/07/0144). Das Gebot der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit begründet zwar für die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Bonitätsklassen. Die Zuteilung von Abfindungsflächen teils besserer, teils schlechterer Bonität als jener des Altbestandes stellt für sich allein betrachtet keinen Eingriff in das subjektive Recht einer Partei auf gesetzmäßige Abfindung dar. Dies gilt aber nicht für eine Abfindung mit ausschließlich schlechteren Bonitäten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/07/0109