Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

94/07/0108

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0221 E 16. Oktober 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Partei zu WEITEREN Einwendungen anzuleiten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/07/0109