Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.1994

Geschäftszahl

94/07/0097

Rechtssatz

Eine Verletzung des Parteiengehörs im Wiederaufnahmeverfahren liegt dann nicht vor, wenn die Erhebungen der Behörde lediglich die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG zum Gegenstand hatten und das Ergebnis der der Partei nicht vorgehaltenen Erhebungen ohnehin zur Annahme der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in Bestätigung der im Wiederaufnahmeantrag genannten Daten geführt hat.