Verwaltungsgerichtshof
28.07.1994
94/07/0097
Eine Verletzung des Parteiengehörs im Wiederaufnahmeverfahren liegt dann nicht vor, wenn die Erhebungen der Behörde lediglich die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages iSd Paragraph 69, Absatz 2, AVG zum Gegenstand hatten und das Ergebnis der der Partei nicht vorgehaltenen Erhebungen ohnehin zur Annahme der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages in Bestätigung der im Wiederaufnahmeantrag genannten Daten geführt hat.