Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Geschäftszahl

94/07/0095

Rechtssatz

Zur Erhebung einer Beschwerde gegen den schon ihrem Masseverwalter zugestellten Bescheid ist die GmbH als Gemeinschuldnerin, weil Belange ihres der Exekution unterworfenen Vermögens betroffen sind, nach erfolgter Konkurseröffnung nicht mehr berechtigt.