Verwaltungsgerichtshof
14.03.1995
94/07/0095
Zur Erhebung einer Beschwerde gegen den schon ihrem Masseverwalter zugestellten Bescheid ist die GmbH als Gemeinschuldnerin, weil Belange ihres der Exekution unterworfenen Vermögens betroffen sind, nach erfolgter Konkurseröffnung nicht mehr berechtigt.